Handwerker kommen schneller an ihr Geld:
Neues Gesetz zur Verbesserung der Zahlungsmoral seit kurzem in Kraft.
Berlin. Wer als Bauherr oder Auftraggeber Rechnungen von Handwerkern nicht begleicht und sich dabei auf vermeintliche Mängel beruft, muss künftig auch ohne Mahnung mit hohen Verzugszinsen rechnen.
Das ist Teil des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen, das kürzlich in Kraft trat. Nachfolgend die wesentlichen Neuregelungen:
1 Verzugseintritt:

Nach Ablauf von 30 Tagen nach Rechnungseingang und Fälligkeit kommt der Schuldner einer Geldforderung künftig ohne eine Mahnung in Verzug und muss ab dem 31. Tag Verzugszinsen zahlen.

2 Anhebung des Verzugszinssatzes:

Nach dem neuen Gesetz soll der Verzugszins künftig fünf Prozentpunkte über dem Zins nach dem Bundesbankgesetz liegen. Danach wären sieben Prozent zu zahlen statt der heutigen vier Prozent. Höhere Verzugszinsen und sonstigen Verzugsschaden kann der Unternehmer wie bisher geltend machen, wenn er eine höhere tatsächliche Zinsbelastung nach weisen kann.

3 Anspruch auf Abschlagszahlungen:

Dem Unternehmer wird künftig für Werkverträge erstmals ein gesetzlicher Anspruch auf Abschlagszahlungen eingeräumt. Das gilt für die von ihm vertragsmäßig erbrachten Teilleistungen und Lieferungen von Material oder Bauteilen. Damit soll der Unternehmer in die Lage versetzt werden, die Vorfinanzierung in Grenzen zu halten.

4 Abnahme von unwesentlichen Mängeln:

Die Abnahme eines Werkes im Fall von nur unwesentlichen Mängeln kann künftig nicht mehr versagt werden.

5 Zahlungsanspruch des Subunternehmers:

Hauptauftraggeber werden verpflichtet, erhaltene Zahlungen des Auftraggebers anteilig an die Subunternehmer weiterzugeben..

6 Durchsetzung der Mängelbeseitigung

Es ist besonders bei umfangreichen Aufträgen meist ein Problem, dass der Unternehmer die letzten kleinen Mängel nicht oder nur sehr zögerlich beseitigt. Der Unternehmer hat nur geringes Interesse an deren Beseitigung, da der Aufwand höher als der einbehaltene Geldbetrag ist. Zur Erhöhung des Drucks auf den Unternehmer - und zu Gunsten der Verbraucher - wird gesetzlich geregelt, dass der Besteller neuerdings das Dreifache der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten trotz Abnahme einbehalten kann. (ddp)

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